Kalamitäten erfordern besondere Lösungen

Immer häufiger auftretende Katastrophen im Wald (Borkenkäferbefall, Sturmwürfe wie „Kolle“) mit großem Holzanfall erfordern auch im Privat- und Körperschaftswald die Schaffung von dauerhaften Lagermöglichkeiten vor allem zur Lagerung von Rundholz. Unter welchen Umständen diese Lagerplätze in Bayern förderfähig sind, lesen Sie im folgenden Beitrag.

Nach den Richtlinien für Zuwendungen zu Maßnahmen der Walderschließung im Rahmen des forstlichen Förderprogramms (FORSTWEGR 2016) ist die Errichtung solcher Lagerplätze förderfähig. Sie können auch außerhalb des Waldes an schwerlastbefahrbaren Wegen angelegt werden, soweit sie einem Waldgebiet zugeordnet werden können (Fotos 1 und 2). Holzlagerplätze außerhalb des Waldes müssen nicht zwingend einem geschlossenen, zusammenhängenden Erschließungsgebiet zugeordnet werden – es ist auch eine „Streulage“ der Waldgrundstücke der beteiligten Waldbesitzer möglich (Abbildung 3). Auch größere Entfernungen zwischen den einzelnen Waldgrundstücken des Erschließungsgebietes und dem Holzlagerplatz sind zulässig, soweit die Nutzungsmöglichkeit plausibel ist.

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